Wilde Müllablagerungen
Abfälle dürfen gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Werden Abfälle außerhalb davon, also an unzulässiger Stelle aufgefunden, ist der Verursacher zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. Dieser muss zudem mit der Verhängung einer Geldbuße rechnen.
Werden sogenannte „wilde“ Müllablagerungen aufgefunden sollte dies dem Landratsamt Ebersberg mitgeteilt werden, das sich dann um das weitere Vorgehen kümmert.
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer Nr. | e-mail |
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Martin Hartl Sachbearbeiter | 08092 823 186 | 08092 823 9186 | U.19 |  |
Stefanie Meingaßner Sachbearbeiterin | 08092 823 186 | 08092 823 9505 | U.19 |  |
Anschrift
Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz Landratsamt Ebersberg
Eichthalstraße 5 
85560 Ebersberg
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